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Schutz vor Elektrosmog
Schützen Sie die in Ihrem Haus lebenden Menschen vor Belastungen
durch Felder von Mobilfunk, Stromleitungen und elektrischen
Geräten.
Diese Internetseite informiert Betroffene, Architekten,
Mediziner und alle Interessierten über Fakten und Grenzwerte
von technischen Feldern, im Alltag auch "Elektrosmog" genannt,
die von elektrischen Geräten fast aller Art ausgehen.
ohne-elektrosmog-wohnen.de ist eine Informationsplattform
mit sauber recherchierten Fakten und medial anspruchsvoll
aufbereiteten Wissen über das Themengebiet 'Elektrosmog'.
Namhafte Unternehmen der Baustoffbranche und Lösungsanbieter
von Schutzlösungen in Sachen Elektrosmog unterstützen
dieses nützliche Internetportal.
Schützen Sie, was Sie lieben.
Was kann man gegen Elektrosmog tun?
Sie finden hier Schutzmöglichkeiten für Haus und Wohnung.
Zum Beispiel hat Prof. Pauli als Professor für Hochfrequenz-,
Mikrowellen- und Radartechnik an der Universität der
Bundeswehr München festgestellt, dass es eine Reihe von
Baustoffen gibt, die einen Schutz vor hochfrequenten Wellen
bieten.
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Auf diesen Seiten werden die einzelnen technischen Felder
an Hand von Beispielen leicht und verständlich erklärt, egal
ob sie von außen auf eine Wohnung bzw.ein Haus einwirken oder
im Wohnraum selbst erzeugt werden. Anschließend werden Möglichkeiten
von Schutzmaßnahmen beschrieben.

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Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbar
Pressemiteilung des Finanzgerichts Köln vom 2. April 2012:
Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außer- gewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 08.03.2012 (10 K 290/11).
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Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.
Dies sah der 10. Senat des Finanzgerichts Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Vollständige Entscheidung www.justiz.nrw.de
Download: PDF (35 kB)
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